siehe auch bei: https://de.wikipedia.org/wiki/Grüntal-Frutenhof

 Wie bei vielen Schwarzwalddörfern liegt auch bei Grüntal und Frutenhof die Zeit der Gründung  im geschichtlichen Dunkel des "finsteren Mittelalters". Zum ersten Mal wird "Gruonendal" in einer Urkunde der Tübinger Pfalzgrafen von vor 1103 am Rande erwähnt. Die Besiedelung dürfte, wie wahrscheinlich auch die umliegenden Dörfer, zwischen 800 und 1050 erfolgt sein. Um 1470 taucht der  "Fruthof" als einzelnes Hofgut und Erblehen der württembergischen Herzögen in den Büchern der herzoglichen Kellerei in Dornstetten auf und gehörte damals schon zu Grüntal. In dem um 1150 angelegten Schenkungsbuch des Benediktpriorates Klosterreichenbach im Murgtal findet sich zum ersten Mal ein sich mit Grüntal befassender Vorgang, als ein Bauernhof in Grüntal beschrieben wird, den ein gewisser Werner von Weitingen im Gäu dem Kloster vermacht hat. Der ursprüngliche Weiler bestand aus sechs Bauerngüter und gehörte zum "Waldgeding" einer mittelalterlichen Nutzungs- und Verwaltungsgemeinschaft. Nach den Tübinger Pfalzgrafen waren die Grafen von Eberstein, bei Baden-Baden, im 13. Jahrhundert Besitzer von Grüntal. Diese verkauften es 1421 an die Grafen und späteren Herzöge von Württemberg, wo es bis 1806 vom herzoglichen Amtmann bzw. Vogt in Dornstetten verwaltet wurde. Mit der Erhebung Württembergs 1806 wurde die Gemeinde Grüntal (mit dem Weiler Frutenhof)  Bestandteil des Oberamtes und heutigen Landkreises Freudenstadt. Mit der Verwaltungsreform  in Baden-Württemberg wurden Grüntal und Frutenhof  1972  das Freudenstädter Stadtteil Grüntal-Frutenhof .

Zum einstigen Waldgeding zählte das Quellgebiet der Glatt mit  Aach, Benzingerhof, Dietersweiler, Dornstetten, Grüntal-Frutenhof, Hallwangen, Untermusbach und Wittlensweiler. Es wurde nach der entgültigen Besetzung Alemanniens durch die Franken nach dem Cannstatter Blutsonntag 746 als fränkischen Stützpunkt (Hundertschaft) eingerichtet. Dornstetten wird 767 erstmals im  Schenkungsbuch des Klosters Lorsch genannt.  Die Angehörigen des Waldgedings besaßen das Recht eines besonderen Nutzens und eines besonderen Gerichts. Das Gericht bestand aus dem Vorsitzenden des Amtes Dornstetten mit zwölf Richtern, die aus den genannten Orten gewählt wurden. Als Gerichtsstätte diente ein "unbedeckter Hof" in Aach, der nur bei Regenwetter mit einem "bedeckten Raum" vertauscht wurde. Vermutlich gehörte dieser Hof zum Gasthaus zur Sonne in Aach, dem heutigen Gasthof "Waldgericht", wo heute noch das Zeichen einer Freistätte für Verbrecher zu sehen ist.  Gerichtstage waren der Maientag (1. Mai) und Gallustag (16. Oktober). An diesen Tagen wanderten alle dorthin, die eine entsprechende Rechtssache vorzubringen hatten. Es wurde beraten über "Erb und Eigen", über Vergehen, die sich  u.a. auf "Wild, Wasser und Weide" bezogen. Das Gericht hatte die Macht, jede Art von Strafe zu verhängen und selbst "peinliche Fälle" abzuurteilen. Reichte ein einziger Tag für die vorgebrachten Fälle nicht aus, so wurde die Gerichtssitzung etwas später in Dornstetten, möglichst auch unter freiem Himmel, fortgesetzt.

Die Nutzungsrechte des Waldgedings waren nicht gering. Jeder Angehörige hatte das Recht, seinen Bedarf an Bau- und Brennholz im Wald zu holen, nur gegen Entrichtung einer kleinen Abgabe, die als "Rauchhaber" oder "Waldhaber" bezeichnet wurden. Jedermann hatte das Recht der Jagd auf "schädliche" Tiere, wie Fuchs, Wolf, Bär, Wildschwein und alle Vögel. Sogar Hasen durfte jeder "für sich und die Seinen" ungestraft jagen. Nur für die Pirsch auf Hirsch und Reh war eine besondere Erlaubnis nötig. Als Wassernutzung war nicht nur die Bewässerung der Wiesengründe erlaubt, sondern jeder Angehörige des Waldgedings durfte in den Bächen Fische nach Belieben fangen. Weide und Heide war für alle freigegeben. Soviel wie man Vieh über den Winter zu bringen vermochte, durfte auch im Sommer auf die Weide getrieben werden. Heide und Wildheu zu mähen war ebenfalls erlaubt "bis an die Kirchhofmauer zu Igelsberg", wo die Grenze des Waldgedings gewesen sein dürfte.

Die Pflichten der Waldgedingsberechtigten ihrer Herrschaft gegenüber waren nicht anders. Nur unter sich waren die einzelnen Ortschaften zur gegenseitigen Hilfe verpflichtet. Auch mit Waffen mussten sie einspringen, wenn feindliche überfälle drohten.

Die erste urkundliche Nachricht über das  schon lange bestandene Waldgeding, stammen aus dem Jahre 1456, wo seine Rechte in einem sogenannten "Weistum" niedergeschrieben waren. Etwa hundert Jahr später wurden die Rechte vom damaligen Landesfürsten Herzog Ulrich von Württemberg nochmals festgesetzt und bestätigt. Wieder ein Jahrhundert später erfuhr die Gerichtsverfassung eine zeitgemäße Abänderung. Als 1834 der Staat den einzelnen berechtigten Gemeinden große Forste als Eigentum überließ, fand das Waldgeding sein vertragsmäßiges Ende.